Aktuelle Abgasvorschriften für Gasheizungen in Wien/NÖ

Merkblatt Abgasmessung

Wien: Wiener Heizungs- und Klimaanlagen Gesetz (Stand 24.6.2016) :
Prüfpflicht für alle Feuerstätten, z.B. Heizkessel, Thermen, Warmwasserbereiter, Durchlauferhitzer.
für gasförmige Brennstoffe in Wien folgenden Intervalle:

  • < als 26 kW: alle vier Jahre
  • ab 26 kW bis 50 kW: alle zwei Jahre
  • > 50 kW: jährlich

Messorgane: behördlich befugte (MA 36) Firmen oder Organe , das sind Werkskundendienste, Installateur, Rauchfangkehrer, Ziviltechniker etc. Kosten laut Überprüfungsentgeltverordnung.


Der Betreiber erhält eine Plakette (neu mit Prüfnummer der Firma/des Messbefugten) am Gerät und Prüfbefund (Kopie an die MA 36) . Ein Service-/Wartungsbericht ist nicht ausreichend.


Dem zuständigen Rauchfangkehrer ist vom Betreiber auf Verlangen der Überprüfungsbefund der Feuerstätte vorzulegen (Verwaltungsstrafe !) . Bei Geräten, für die bislang keine Meßpflicht bestanden hat (Geräte unter 15kW) gilt eine Frist von 2 Jahren ab 04.06.2016.

 

Grenzwerte In Wien seit 4.6.2016: (gemessen bei 3% O2) – auch für Altanlagen:

 

Grenzwerte Heizgeräte in mg/m³ für CO=100, für NOx=120*, Abgasverlust qA max. =10% bei allen Geräten


Grenzwerte Warmwasserbereiter in mg/m³ für CO=200, für NOx=300, Abgasverlust qA max. =14%

 

*) Für Heizgeräte bis 50kW mit atmosphärischem Brenner ohne Gebläse (Kamingeräte Kat. B11: AGLM/EGLM/GLM 5,6,7/ Kessel) gilt gem. §23 Abs 3 WHKG 2015 die Ausnahme, dass bei NOx ein Wert von <300 mg/m3 zulässig ist.


Außenwandthermen, auch wenn die Abgasführung in Kamin- oder LAS-Systemen erfolgt, (MGVM/GVM 5,6,7) unterliegen den niedrigeren NOx-Grenzwerten (120 mg/m3).


Bei Grenzwertüberschreitungen (z.B. sehr alte Geräte) gilt: Ist keine Behebung durch Reparatur oder Service möglich und müssen daher wesentliche Teile oder das ganze Gerät getauscht werden, so hat der Betreiber hierfür max. 2 Jahre Zeit (sofern es nicht zu einer unzumutbaren Belästigung anderer kommt, dann besteht die Verpflichtung zur sofortigen Stilllegung der Anlage). Wenn die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100% (doppelter Wert) und die Abgasverluste um nicht mehr als 20% (Faktor 1,2) überschritten werden erhöht sich die Frist auf max. 5 Jahre. (§25 Abs 3 WHKG 2015)
Im Zuge jeder Neumontagen/Gerätetausch ist eine Abgasmessung zu machen und dem Betreiber eine Kopie des Befunds auszuhändigen. Die Verpflichtung zum Ausfüllen eines Anlagedatenblatts durch die Installationsanzeige beim EVU (Wiener Netze, EVN) ist erfüllt , wenn der Rauchfangkehrer vom Installateur eine Kopie der Installationsanzeige erhält ( >> kein extra Ausfüllen nötig).

Niederösterreich:


NÖ Bauordnung bzw. NÖ Bautechnikverordnung 2014 v.15.1.2015
Periodische Überprüfung von Feuerstätten durch befugte Gewerke oder deren Mitarbeiter: Feuerstätten von Zentralheizungsanlagen : regelmäßige Prüfplicht ab 6 kW Leistung auf einwandfreie Funktion und Emissionen.
In N.Ö. Prüfpflicht seit 2/2015 betr. alle Feuerstätten ab 6 kW in folgenden Intervallen :

  • über 6kW bis 50kW alle 3 Jahre
  • ab 50kW 1 x jährlich

Grenzwerte CO < 100 mg/m³, qA = max.10% (Altgeräte CO < 200 mg/m³, qA 14%) NOx : in N.Ö. keine Messung
.

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Kommentare: 4
  • #1

    Ich (Samstag, 02 November 2019 21:18)

    Gibt es für OÖ auch ähnliche Vorschriften?

  • #2

    Manfred Mertz (Freitag, 04 Dezember 2020 14:58)

    Guten Tag,

    wie kann es sein, dass in Wien die Prüffrist 4 Jahre, jedoch in NÖ nur 3 Jahre beträgt? Sind die Gasfeuerstätten, bei gleichem Fabrikat und gleicher Type, in Wien besser als in NÖ oder hat sich die Rauchfangkehrer-Lobby in NÖ erfolgreicher durchgesetzt? Oder sprechen die Wiener und NÖ Behörden nicht miteinander?
    Ich habe mich vor Jahren - damals als in Wien lebender - einmal erfolgreich durchgesetzt gehen einen Unterschied zwischen Wien und NÖ.
    Erbitte um Stellungnahme.
    LG Manfred Mertz
    Mail: manfred.mertz@gmx.at

  • #3

    Webmaster www.gasheizen.com (Donnerstag, 10 Dezember 2020 17:26)

    @ manfred.mertz@gmx.at

    Die Verordnungen zur Umsetzung der diesbezüglichen EU Richtlinien, und allfällige lokale Regelungen mit höherer Energieeffizienz, strengeren Emissionsgrenzwerten, Förderungskriterien, Meßintervallen etc.) sind Bundesländer-Sache. Aus Sicht der Politik ist es einerseits eine Frage, wie gross der Kontroll-/Prüf-/Regulierungswille ist, andererseits ist es schon eine soziale Frage, denn: die Messung ist teuer, weil zeitaufwendig, sie erfordert zertifiziertes Personal, muß mit geeichten, teuren Präzisionsgeräten gemacht werden etc.. Verkürzung von Messintervallen sieht auf den ersten Blick "umweltfreundlich" aus, sie bringt allerdings praxisfremde Ergebnisse (wenn keine EU-/ÖNORM gemäßen Messbedingungen hergestellt werden, was für jedes Messen 1:15 Stunden Messzeit erfordern würde). Und am Ende verteuert es - wie soviele andere überschiessende Regelugen für Brandschutz, Umweltschutz, Behindertengerechtigkeit etc.) das Wohnen erheblich: so bedeuten die in NÖ um 1 Jahr auf 3 Jahre verkürzten Meßintervalle bei einer normalen 24kW Therme um 33% höhere Kosten für die geforderten Befunde, bzw in Wien mit 4 Jahresintervall um 25% günstigere Kosten gegenüber NÖ.

  • #4

    elisabeth (Donnerstag, 06 April 2023 17:56)

    Bei der jetzigen Feuerbeschau wurde beanstandet, dass das Abgasrohr der Gastherme durch die Badezimmerdecke in den Kamin verläuft, das soll binnen 2 Monaten geändert werden. Bei den vorherigen Feuerbeschauungen wurde das nie beanstandet, ebenso keine Beanstandung bei der jährlichen Hauptkehrung durch den Rauchfangkehrer, der auch Feuerbeschauer ist. Was kann ich machen?